top of page

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER KAUFMANN AUTOMOTIVE FOLIENTECHNIK GMBH

(Stand Februar 2024)

§1 GELTUNG

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von der Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Bezug von Produkten und Dienstleistungen aller Art.

§2 VERTRAGSABSCHLUSS

Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so ist die Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH zum Widerruf berechtigt. Bestellung im Sinne dieser Einkaufsbedingungen ist jede schriftliche Aufforderung der Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH an den Lieferanten zur Bereitstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung.
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können nach vorheriger Abstimmung auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
Vergütungen für Besuche, die Ausarbeitung von Angeboten, Projektarbeiten oder Ähnliches werden nicht gewährt, sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart ist oder darauf ein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch besteht.
Die Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH kann Änderungen des Liefergegenstandes hinsichtlich Konstruktion und Ausführung auch nach Vertragsabschluss jederzeit verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet derartige Änderungen unverzüglich vorzunehmen, soweit ihm die Änderung zumutbar ist. Führt die Änderung zu Mehr- oder Minderkosten oder ist eine Anpassung der Liefertermine notwendig, werden die Parteien dies einvernehmlich angemessen regeln

§3 PREISE, ZAHLUNG

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und stellen den Gesamtpreis für die Herstellung und Lieferung der Produkte inklusive aller Nebenleistungen dar. Der Preis versteht sich für Lieferung frei Haus, einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie einschließlich der Kosten für Verpackung und Zoll (DDP Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH, 29525 Uelzen gemäß Incoterms 2010), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung ist die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt.
Die Lieferfrist bei der Lieferung "ab Werk" ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.

§4 AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG

Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften; in jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH im vollen gesetzlichen Umfang zu.

§5 LIEFERUNG, VERSAND, HÖHERE GEWALT

Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine sind bindend.
Auf das Ausbleiben notwendiger, von der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH zu liefernder Unterlagen oder Informationen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er die Kaufmann Automotive Folientechnik & GmbH schriftlich zur Überlassung der Unterlagen aufgefordert und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.
Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestell-Nr. der Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH zu enthalten. Jeder Lieferung ist ein Werkprüfzeugnis beizulegen. Angebote sind mit der Anfrage-Nr. zu versehen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
Für den Fall des Lieferverzuges stehen der Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH alle gesetzlichen Ansprüche zu.
Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und zuzüglich einer eventuell notwendigen und angemessenen Wiederanlauffrist im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zum Vorliegen, zur Art und voraussichtlichen Dauer der Störung zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit. Sofern kein relatives Fixgeschäft vorliegt, ist die Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH zum Rücktritt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt, wenn die Verzögerung länger als 2 Wochen anhält.

§6 GEFAHRÜBERGANG, EIGENTUMSÜBERGANG

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten Bestimmungsort auf die Kaufmann Automotive Folientechnik & GmbH über.
Das Eigentum an den Produkten geht spätestens mit der Bezahlung auf die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH über. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird nicht Vertragsbestandteil.

§7 QUALITÄTSSICHERUNG, WARENEINGANGSKONTROLLE

Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH, soweit die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
Die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH ist berechtigt nach vorheriger Anmeldung und zu üblichen Geschäftszeiten beim Auftragnehmer Auditierungen -auch durch Dritte- durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Der Lieferant hat alle im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand stehenden Dokumente, insbesondere Qualitätsdaten/-aufzeichnungen, Prüfnachweise, Analysen, Prozessdaten und alle zur Prozessrückverfolgung notwendigen Angaben für mindestens 15 Jahre ab der letzten Lieferung eines Liefergegenstandes an die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH aufzubewahren und der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH auf Verlangen zur Einsicht bereit zu stellen. Soweit die Parteien eine Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen haben, beschränkt sich die Untersuchungspflicht der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH auf eine Prüfung der Menge und Identität des Liefergegenstandes sowie eine Prüfung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen. Bei dieser Überprüfung festgestellte Mängel hat die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH dem Lieferanten anzuzeigen. Die Anzeige ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Ablieferung der Ware oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung bzw. der Mitteilung durch den Kunden der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH, dem Lieferanten zugeht. Haben die Parteien keine Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen, ist die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel zu prüfen. Festgestellte Mängel hat die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH dem Lieferanten anzuzeigen. Die Anzeige ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Ablieferung der Ware oder bei versteckten Mängeln bzw. ab deren Entdeckung bzw. der Mitteilung durch den Kunden der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH, dem Lieferanten zugeht.

§8 SACHMÄNGELHAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG

Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH uneingeschränkt zu. Insbesondere ist die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH berechtigt, nach Wahl der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.
Das Vorliegen eines Mangels bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Einhaltung von Prüfvorschriften sowie etwaige Freigaben durch die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH und/oder deren Kunden entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur Lieferung mangelfreier Produkte.
Bei Gefahr im Verzug ist die Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferanten Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.
Die Mängelhaftung beginnt mit der vollständigen Ablieferung des Liefer- und Leistungsumfangs (auch bei Investitionsgütern und Maschinen) oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.
Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang.

§9 RECHTSMÄNGELHAFTUNG

Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß § 8 (5).

§10 HAFTUNG, PRODUKTHAFTUNG, RÜCKRUF

Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes geregelt ist. Wird die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH von Dritten für Schäden in Anspruch genommen, für die der Lieferant nach diesen Einkaufsbedingungen oder dem Gesetz haftet, so hat der Lieferant die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH von diesen Ansprüchen freizustellen.
Wird die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf das Produkt des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit als er durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist.
Für Maßnahmen zur Gefahren- oder Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen, Kundendienstmaßnahmen oder sonstige Feldmaßnahmen) durch die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH, den Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH-Kunden oder sonstige Dritte haftet der Lieferant, soweit diese Maßnahme auf der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Produktes oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruht.
An freiwilligen Kundendienstmaßnahmen oder sonstigen Feldmaßnahmen durch die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH, den Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH-Kunden oder sonstige Dritte wird der Lieferant sich nach Treu und Glauben angemessen beteiligen.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nacherfüllung hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

§11 BEISTELLUNGEN / WERKZEUGE

Sofern die Kaufmann Automotive Folientechnik  GmbH dem Lieferanten Material oder Teile beistellt, bleiben diese im Eigentum der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Lieferanten wird für die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.
Produktions- und Prüfmittel, die von der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH beigestellt werden, oder von der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH bezahlt werden (direkt oder durch Amortisation), werden bzw. bleiben, inklusive Zubehör und Unterlagen, Eigentum der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH und sind als solches bzw. gegebenenfalls als Eigentum des Kunden von Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH zu kennzeichnen. Diese werden dem Lieferanten leihweise überlassen und können jederzeit herausverlangt werden.
Die unter § 11 (1) und § 11 (2) genannten Gegenstände dürfen ausschließlich für die Herstellung von Produkten für die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH eingesetzt werden und sind auf Kosten des Lieferanten in gutem Zustand zu halten.
Im Übrigen sind diese oben genannten Gegenstände, wenn nötig, auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen, wenn die vereinbarte oder nach Treu und Glauben zu erwartende Ausbringungsmenge unterschritten wird.
Der Lieferant trägt die Gefahr für diese oben genannten Gegenstände solange diese sich in seinem Gewahrsam befinden und wird diese angemessen zum Neuwert versichern. Der Lieferant tritt schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH ab. Die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH nimmt die Abtretung an. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an diesen Gegenständen ist ausgeschlossen.

§12 ERSATZTEILE

Der Lieferant verpflichtet sich eine Belieferung der Teile im Ersatz während der Serienproduktion des Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH-Produkts, in welchem der Liefergegenstand Verwendung findet, sowie für weitere 15 (fünfzehn) Jahre nach Ende der Serienproduktion sicherzustellen.
Rechtzeitig vor Ablauf dieser 15 (fünfzehn) Jahre wird der Lieferant bei der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH nachfragen und auf deren entsprechende Aufforderung einen zusammengefassten Ersatzbedarf als Resteindeckungsmenge zur Verfügung stellen.

§13 VERSICHERUNG

Der Lieferant ist verpflichtet einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf seine Verpflichtungen sicherzustellen und dies auf Verlangen der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH jederzeit nachzuweisen.

§14 GESETZE, VORSCHRIFTEN

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Lieferungen und Leistungen entsprechend dem neuesten Stand der Technik und den anwendbaren Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden bereitzustellen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu eine schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Hat der Lieferant Bedenken gegen die von der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung geltender gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Produkte und deren Herstellung, insbesondere Vorschriften für Chemikalien/Stoffe oder sonstiger Umweltvorschriften.

§15 GEHEIMHALTUNG, RECHTEVORBEHALT

Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden vertraulich zu behandeln, nicht ohne Erlaubnis der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH an Dritte weiterzugeben und diese nur für den Zweck, der der Offenlegung zugrunde liegt zu verwenden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Die Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH behält sich an von ihr zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Bestellungen der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH zu verwenden.
 

§16 SONSTIGES

Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Zur Ausfüllung einer Regelungslücke, gelten diejenigen wirksamen Regelungen als vereinbart, die welche die Vertragspartner nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss wesentlich oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt, kann die Kaufmann Automotive Folientechnik & Folienengineering GmbH vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist bzw. diesen kündigen.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von der Kaufmann Automotive Folientechnik GmbH gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.

(Stand Februar 2024)

bottom of page